Seit diesem Monat gelten nun auch für Schülerinnen und Studentinnen neue Regelungen im Mutterschutzgesetz von denen sie profitieren können.
Mit der Veränderung des Mutterschutzrechts werden nun auch Schülerinnen und Studentinnen einbezogen, "soweit die Ausbildungsstelle Ort, Zeit und Ablauf der Ausbildungsveranstaltung verpflichtend vorgibt oder sie ein im Rahmen der schulischen oder hochschulischen Ausbildung verpflichtend vorgegebenes Praktikum ableisten". Verantwortlich für die Einhaltung des Mutterschutzes ist jeweils die zustände Schule bzw. Hochschule.
Abweichend zu Arbeitnehmerinnen gibt es aber die ein oder andere Besonderheit. So können Schülerinnen und Studentinnnen auf die achtwöchigen Schutzfrist nach der Geburt verzichten. In diesem Fall muss die Bildungseinrichtung eine Fortsetzung der Ausbildung zulassen. Der Vorteil der sich hieraus für die jungen Mütter ergibt ist, dass sie sich nicht krankschreiben lassen müssen sonden selbst entscheiden können, ob sie während der achtwöchigen Schutzfrist an Prüfungen teilnehmen oder nicht. Lehnen sie eine Prüfung ab, müssen die (Hoch-)Schulen einen Ersatztermin schaffen, und zwar im Dialog mit ihr.
Im eigenen Interesse sollten daher insb. Studentinnen frühzeit auf die Hochschule zugehen und sie über die Schwangerschaft informieren. Zum einen dient dies der besseren Planung aber auch dem eigenen Schutz. Denken wir beispielsweise an manche Studiengänge die auch den Umgang mit Gefahrstoffen vorsehen - die Hochschule muss eine Gefährdungsbeurteilung durchführen können. Hierzu ist sie gesetzlich nun verpflichtet.
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